Art. 32 OR – Die Vertretungswirkung tritt ein, wenn der Vertreter Vertretungsmacht hat und er dem Dritten anlässlich des Vertragsabschlusses ausdrücklich oder stillschweigend anzeigt, dass das abzuschliessende Geschäft für einen andern, den Vertretenen, wirken soll. Ferner tritt Vertretungswirkung ein, wenn der Vertreter Vertretungsmacht hat und es dem Dritten (bewusst oder unbewusst) gleichgültig ist, mit wem er den Vertrag schliesst.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Familienrecht GVP Kantonsgericht 2000 K-5
senunterstützung von rund Fr.1’800.– pro Monat habe. Richtig ist zwar, dass
die Beschwerdeführerin sich während der Dauer der Ehe der Erziehung ih-
res minderjährigen Sohnes gewidmet hat, womit grundsätzlich eine nach
Art. 13 Abs. 2bis AVIG anrechenbare Beitragszeit vorliegt. Indes wird nach
dieser Bestimmung weiter verlangt, dass die Versicherte im Anschluss an die
Erziehungsperiode aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage eine un-
selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen muss. Eine derartige Zwangslage
liegt aber nur vor, wenn das Einkommen der Versicherten und ihres Ehegatten
einen vom Bundesrat festgelegten Grundbetrag nicht erreicht, der im vorliegen-
den Fall rund Fr. 59’000.– pro Jahr beträgt (Art. 13 Abs. 2ter AVIG i.V.m.
Art. 11b AVIV, Art. 23 Abs. 1 AVIG, Art. 15 Abs. 2 u. 3 UVG sowie Art. 22
Abs. 1 UVG). Da der Beschwerdegegner ein monatliches Nettoeinkommen
von über Fr.10’000.– erzielt, bedarf es keiner Erläuterung, dass die Beschwer-
deführerin nicht berechtigt ist, Arbeitslosenunterstützung zu beantragen.
dd) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin ab dem
1. April 2000 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2’450.– anzurechnen
ist. Demnach steht ab diesem Zeitpunkt dem Existenzminimum der Partei-
en von Fr. 8’773.– ein Nettoeinkommen von Fr. 12’543.– (Fr. 10’013.– [Ein-
kommen Beschwerdegegner] + Fr. 2’450.– [hypothetisches Einkommen Be-
schwerdeführerin] + Fr. 80.– [Unterhaltsbeitrag für L.]) gegenüber, womit
ein Überschuss von Fr. 3’770.– resultiert. Dieser Freibetrag ist den Parteien
in Übereinstimmung mit der Vorderrichterin je zur Hälfte zuzuweisen. Zählt
man somit den hälftigen Überschuss von Fr. 1’885.– zum Notbedarf der Be-
schwerdeführerin von Fr.3’241.– hinzu und subtrahiert davon ihr eigenes Ein-
kommen von Fr. 2’530.–, ergibt sich ein ungedeckter Betrag von Fr. 2’596.–.
Der monatliche Unterhaltsbeitrag (inkl. Kinderzulagen von Fr. 150.–) ist da-
her in Abweichung zur Vorinstanz ab dem 1. April 2000 neu auf Fr. 2’600.–
statt auf Fr. 2’100.– festzusetzen. Das vom Beschwerdegegner vom 1. No-
vember 1999 bis zum 31. März 2000 geschuldete Haushaltungsgeld beträgt
dagegen unverändert Fr.1’900.– (inkl. Kinderzulagen von Fr.150.–).
(Justizkommission, 14. Juli 2000, i.S. G./W.)
2. Obligationenrecht
Art. 32 OR – Die Vertretungswirkung tritt ein, wenn der Vertreter Vertretungs-
macht hat und er dem Dritten anlässlich des Vertragsabschlusses ausdrück-
lich oder stillschweigend anzeigt, dass das abzuschliessende Geschäft für ei-
nen andern, den Vertretenen, wirken soll. Ferner tritt Vertretungswirkung
ein, wenn der Vertreter Vertretungsmacht hat und es dem Dritten (bewusst
oder unbewusst) gleichgültig ist, mit wem er den Vertrag schliesst.
(Kantonsgericht, 6. April 2000, i.S. F. AG/S. GmbH)
129